Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht umfasst alle Gesetze, Verordnungen und sonstige verbindliche Bestimmungen zur unselbständigen, abhängigen Erwerbstätigkeit. Inhaltlich unterscheidet man zwischen Individualarbeitsrecht (Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer) und Kollektivarbeitsrecht (Verhältnis zwischen Gewerkschaften und Betriebsräten bzw. Personalräten auf der einen Seite und den Arbeitgeberverbänden und Arbeitgebern auf der anderen Seite).

Der Schwerpunkt meiner Tätigkeit bei der Betreuung von Arbeitnehmern liegt in der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen wie Gehaltszahlungen und Urlaubsabfindungen sowie der Abwehr ungerechtfertigter Maßnahmen von Arbeitgebern wie Kündigungen oder Abmahnungen.

Bei der Betreuung von Arbeitgebern liegt der Schwerpunkt unserer Tätigkeit auf der Beratung bei der Anbahnung von Arbeitsverhältnissen und der hierbei erforderlichen Vertragsgestaltung sowie in der gerichtlichen Vertretung zur effektiven Durchsetzung von Arbeitgeberinteressen.

 Darüber hinaus übernehmen wir die Betreuung bei Problemen aus dem Bereich des Betriebsverfassungsrechts.

Als wichtigstes Rechtsgebiet für die Praxis ist das Recht der Kündigung von Arbeitsverhältnissen von Bedeutung.

Bei Ausspruch einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses geht es für alle Parteien um viel. Für Arbeitnehmer ist eine Kündigung meist von existentieller Bedeutung. Ein Kündigungsschutzprozess ist aber auch für Arbeitgeber oft mit einem hohen finanziellen Risiko verbunden. Sofern der Arbeitgeber einen Kündigungsschutzprozesses verliert muss er unter Umständen für viele Monate den Lohn nachzahlen, obwohl der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat und zusätzlich, sofern das Arbeitsverhältnis nicht fortgeführt werden soll, eine Abfindung an den Arbeitnehmer zahlen.

Da die Rechtsprechung in Kündigungsschutzverfahren sehr schnelllebig, da vom Europarecht geprägt ist, sollten auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite keinesfalls auf eine kompetente individuelle Beratung verzichtet werden. Oftmals sind bereits Formalien nicht erfüllt und führen zur Unwirksamkeit von ausgesprochenen Kündigungen.

Abschließend soll an dieser Stelle schon auf die Vorschrift des §4 KschG hingewiesen werden. Hiernach muss spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden, sofern beabsichtigt ist sich gegen eine Kündigung zur Wehr zu setzen. Aus diesem Grund sollte schnellstmöglich nach Erhalt einer Kündigung der Kontakt mit dem Rechtsanwalt hergestellt werden.

 

 

Tel: 06 71 - 89 666 490